So bekommen Sie ein Rezept

 Kassenleistungen

Der Arzt stellt die Behandlungsbedürftigkeit fest und verordnet dementsprechend eine logopädische Therapie. Wir behandeln gesetzlich und privat versicherte Patienten und führen bei Bedarf auch Hausbesuche durch.

Folgende Ärzte dürfen Ihnen ein Rezept ausstellen:

  • Fachärzte für Allgemeinmedizin

  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin

  • Fachärzte für Hals- Nasen- Ohrenheilkunde

  • Fachärzte für Sprach-, Stimm- und Hörstörungen

  • Fachärzte für Innere Medizin

  • Fachärzte für Neurologie

  • Fachärzte für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie

Nach einem gemeinsamen Gespräch und einer Diagnostik wird die Therapie individuell nach aktuellen und anerkannten Therapiemethoden durchgeführt. Der verordnende Arzt erhält von uns einen Bericht, in dem wir ihn über den Verlauf der Therapie und die erzielten Erfolge informieren.

Gesetzlich Krankenversicherte

Bei gesetzlich versicherten Patienten bis zum 18. Lebensjahr werden die kompletten Behandlungskosten übernommen.

Ab dem 18. Lebensjahr fordern die gesetzlichen Krankenkassen einen Selbstkostenbeitrag pro Verordnung in Höhe von 10% des Rezeptwertes plus einmalig 10€ Rezeptgebühr. Ausgenommen von dieser Zuzahlung sind alle Patienten, die von ihrer Zuzahlungspflicht befreit sind. Die Befreiung ist durch einen Befreiungsnachweis der Krankenkasse nachzuweisen.
Diese Kosten der Eigenbeteiligung lassen sich steuerlich absetzen.

Belege über gezahlte Zuzahlungen sollten sorgfältig aufbewahrt werden, da Sie nur bis zu einer Höhe von 2% Ihrer Bruttojahreseinnahmen zum Lebensunterhalt (bei chronisch Kranken 1% der Bruttojahreseinnahmen) zuzahlungspflichtig sind (sog. Belastungsgrenze). Mit (nachgewiesenem) Erreichen der maximalen Zuzahlungshöhe, können Sie sich für den Rest des jeweils laufenden Kalenderjahres durch Antrag bei Ihrer Krankenkasse von der Zuzahlungspflicht befreien lassen.

Zusatzleistungen

Bei Bedarf bieten wir eine ausführliche Beratung auch ohne Verordnung an, wenn Sie die Kosten privat übernehmen.

Private Krankenversicherte

Privat versicherte Patienten schließen mit Beginn der Therapie einen (nicht notwendigerweise schriftlich zu fixierenden) Behandlungsvertrag mit uns als logopädischer Praxis ab.

Über die Inhalte dieser Vereinbarung wollen wir Sie hier kurz informieren:

Rechtlich besteht die Möglichkeit im privaten Bereich den bis zu 2,5fachen Satz der gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Unsere Sätze bewegen sich weit unterhalb der zulässigen Möglichkeiten.

Der Vertrag über die logopädische Behandlung ist ein Dienstleistungsvertrag. Da eine gesetzliche Gebührenordnung für logopädische Leistungen nicht existiert und auch die für Ärzte geltende Gebührenordnung keine Anwendung findet, wird bei privater Behandlung die Höhe der Vergütung durch die hierfür getroffene Vereinbarung zwischen Logopäden und Patienten bestimmt.

Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ist es ohne Belang, ob und in welcher Höhe der privat versicherte Patient einen Erstattungsanspruch gegenüber einem Krankenversicherungsunternehmen und /oder einer Beihilfestelle oder einem sonstigen Kostenträger besitzt. Die Höhe etwaiger Erstattungsleistungen richtet sich nach dem Inhalt des Krankenversicherungsvertrags bzw. nach den individuellen Verhältnissen (z.B. dem Familienstand), die für die Höhe der Beihilfe maßgeblich sind. Auch wenn Krankenversicherungsunternehmen bzw. Beihilfestellen im Wege der Verwaltungsverordnung für die Angemessenheit der Vergütung für logopädische Leistungen Höchstsätze festgelegt haben, berühren diese jedoch nicht das private Rechtsverhältnis und somit die Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zwischen Logopäden und Patient.

Weitere Informationen finden Sie unter www.privatpreise.de.